Steuerliche Behandlung

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro)-Fahrrädern als Dienstrad

Alle Diensträder, die seit dem 01.01.2019 zum Einsatz kommen, egal ob Fahrrad oder Elektrofahrrad, genießen neue steuerliche Regelungen. Seit 2012 gab es bereits Klarheit: Dienstfahrräder durften vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern für berufliche wie auch private Zwecke überlassen werden. Der geldwerte Vorteil, der durch die Privatnutzung entstand wurde ganz einfach über die 1% Regelung, die man von PKWs kennt, abgegolten.

Nun gibt es weitere Verbesserungen, denn das Fahrrad wie auch das Elektrofahrrad wird nun dem Elektroauto gleichgestellt. Für dieses galt nämlich schon länger die sogenannte 0,5% Regelung für die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch Privatnutzung. Diese gilt nun auch für (Elektro)-Fahrräder.

Genau gesagt lässt sich die neue steuerliche Regelung wie folgt zusammenfassen:

Alle Diensträder, die vor dem 01.01.2019 überlassen wurden, werden bzgl. des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung weiterhin mit 1% versteuert.

Alle Diensträder, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 überlassen werden, werden bzgl. des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung mit 0,25% versteuert, sofern sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Dies geschieht meist durch Gehaltsumwandlung. Während des Jahres 2019 galt zwischendurch die 0,5% Regelung.

Alle Diensträder, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 überlassen werden, werden bzgl. des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung mit 0 % versteuert, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstrad „kostenfrei / ohne Gehaltsumwandlung“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt.


Den genauen Erlass findest du hier zum Download

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Jan 2020 – Erlass der obersten Finanzbehörden – Dienstrad wird mit 0,25% versteuert
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März 2019 – Erlass der obersten Finanzbehörden der Ländern zur Steuerlichen Behandlung zur Überlassung von (Elektro)-Fahrrädern
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November 2012 – Erlass der obersten Finanzbehörden der Ländern zur Steuerlichen Behandlung zur Überlassung von (Elektro)-Fahrrädern
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Eine weitere steuerliche Relevanz hat folgende Erörterung die erstmalig Ende 2017 zur Geltung kam. Es geht um die sogenannte 40% Regelung beim Restwert der Diensträder, die der Arbeitnehmer privat am Ende der Laufzeit übernimmt. Kurz gesagt: wer sein Dienstrad am Ende der Laufzeit für einen Preis von unter 40% des Listenpreises „rauskauft“, muss die Differenz zwischen Einkaufspreis und 40% als geldwerten Vorteil versteuern. Das Gute ist, dass viele Dienstrad Anbieter diese Versteuerung über eine Pauschalversteuerung einfach übernehmen.

Die genaue Regelung seitens der Finanzbehörden lässt sich hier nachlesen:
adobe_logo40% Restwert Regelung bei Diensträdern
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