

0,5 % Regelung bei der Überlassung von Fahrrädern / Elektrofahrrädern seit dem 01.01.2019
Hinweis 09. Januar 2020
Die unten erwähnte 0,5 % Regelung ist bereits wieder überholt. Lies hier mehr über die neue 0,25 % Regelung.
Seit dem 13. März 2019 ist es amtlich. Fahrräder und Elektrofahrräder werden steuerlich den Elektroautos gleichgestellt. Sollte ein Arbeitnehmer ab dem 01.01.2019 (bis vorerst 31.12.2021) vom Arbeitgeber gegen Gehaltsumwandlung ein Dienstrad gestellt bekommen, versteuert er die private Nutzung lediglich mit 0,5 % des Listenpreises und nicht mehr mit 1 %. Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn unentgeltlich zur Verfügung stellen, zahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung sogar gar nichts!
März 2019 - Erlass der obersten Finanzbehörden der Ländern zur Steuerlichen Behandlung zur Überlassung von (Elektro)-Fahrrädern
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